SFDR-Offenlegung – Artikel 6
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Offenlegung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR)
Dieses Finanzprodukt fällt unter Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“).

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), deren Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

Der Investmentmanager berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des allgemeinen Investmentprozesses, insbesondere bei der Analyse von Emittenten und der Auswahl von Investitionen, soweit diese Risiken als finanziell wesentlich eingeschätzt werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nachhaltigkeitsrisiken einen negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des Finanzprodukts haben.

Dieses Finanzprodukt verfolgt keine nachhaltigen Investitionsziele im Sinne von Artikel 9 der SFDR und bewirbt keine ökologischen oder sozialen Merkmale im Sinne von Artikel 8 der SFDR. Investitionsentscheidungen berücksichtigen daher keine EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“).


Regulatorischer Disclaimer – Marketing in Deutschland
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Investitionen in Fonds sind mit Risiken verbunden. Der Wert einer Anlage kann sowohl steigen als auch fallen, und es besteht das Risiko eines vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals. Die vergangene Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse.

Vor einer Investitionsentscheidung sollten Anleger den jeweils gültigen Verkaufsprospekt, das Basisinformationsblatt (KID/KIID) sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sorgfältig lesen. Diese Unterlagen sind kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft oder dem Investmentmanager erhältlich.

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